Satzung

Förderverein der Rhythm & Melody Concertband e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein trägt den Namen “Förderverein der Rhythm & Melody Concertband e.V.”, im Nachfolgenden Verein genannt.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

1.3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

2.1. Der Verein hat den Zweck, die Arbeit des Bläserensembles “Rhythm & Melody Concertband” der staatlichen Musikschule Lichtenberg/Schostakowitsch-Musikschule finanzell, materiell und ideell zu unterstützen. Das Bläserensemble besteht aus Schülern der staatlichen Musikschule sowie freiwilligen Mitgliedern, deren Mitwirken unentgeltlich erfolgt.
Der Verein unterstützt in diesem Rahmen die Verwirklichung des Bildungsanliegens der Musikschule Lichtenberg/Schostakowitsch Musikschule.
Die Förderung erfolgt insbesondere durch
– Förderung der musikalischen Präsenz in den kulturellen, sozialen und gemeinnützigen Einrichtungen des Stadtbezirkes und darüber hinaus
– finanzielle, ideelle und materielle Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Auftritten, Probenlagern, der Werbung neuer Ensemble-Mitglieder
– Förderung und Pflege von Kontakten mit anderen Bläser-Ensembles

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 2000. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung und Begünstigungszuschuß

3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins

4.1 Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schostakowitsch-Musikschule Berlin-Lichtenberg, Paul-Junius-Straße 71, 10369 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich Zweck und Zielen des Vereins verbunden fühlt.

5.2 Mit Antrag auf Aufnahme in den Verein erkennt der Bewerber die zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung an.

5.3 Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet.

5.4 Alle Mitglieder haben in der Versammlung gleiches Stimmrecht. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

5.5 Förderer des Vereins sowie sonstige Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5.6 Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstandes. Sie bedarf einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
b) Bei groben Verstößen gegen die Ziele, Interessen und die Satzung des Vereins kann der Vorstand den Ausschluß von Mitgliedern verfügen. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Im Falle des schriftlichen Einspruchs innerhalb eines Monates entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß.
c) Tod des Mitglieds.

§ 6 Beiträge

6.1 Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten.

6.2 Während eines Beitragsrückstandes von mehr als sechs Monaten ruhen alle Mitgliedsrechte (einschließlich des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung).

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

8.1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

8.1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen.

8.1.3 Die Einladungen zu den Mitgliederversammlugen müssen 14 Tage vorher schriftlich, mit Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Versammlungsort- und -zeit bestimmen der Vorstand.

8.2. Die Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach Satzung vom Vorstand zu erledigen sind.

8.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Sie faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8.4. Die Mitgliederversammlung führt über jede Versammlung Protokoll und wählt dazu einen Protokollführer, der gemeinsam mit dem Versammlungsleiter das Protokoll unterzeichnet.

8.5 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung und Neuwahl des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe des Beitrages.
d) Beschlüsse über Arbeitsprogramme, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus Reihen der Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt.

9.3 Die Amtszeit des Vorstandes Vorsitzenden und die des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte mindestens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiter.

9.4 Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne §26 BGB und sind jeweils Einzelvertretungsbefugt.

§ 10 Geltende Vorschriften

Soweit die Satzung es nicht anders bestimmt, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.